Ich werde von Amtsgerichten als rechtliche Betreuerin bestellt für Menschen, die aufgrund von körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung oder Behinderung nicht oder teilweise nicht in der Lage sind, sich selbständig um ihre Angelegenheiten zu kümmern.
Der Hilfebedarf ist so individuell, wie auch die Menschen die ich begleite. Daher wird in gemeinsamen Gesprächen der persönliche Hilfebedarf ermittelt und abgestimmt. Rechtliche Betreuung versteht sich auch als Hilfe zur Selbsthilfe. Unter Mitwirkung der Betreuten soll das Ziel sein, perspektivisch die Aufgabenkreise der Betreuung zu reduzieren oder gar die Betreuung aufheben zu lassen, sodass der Betreute sich wieder eigenständig um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Durch meine langjährige Berufserfahrung in den Bereichen der klinischen Sozialarbeit, der stationären Suchthilfe, der ambulanten Betreuung psychisch kranker,seelisch behinderter und suchtkranker Menschen sowie meiner mehrjährigen Erfahrung im Bereich der rechtlichen Betreuung werden Menschen mit einem rechtlichen Betreuungsbedarf kompetent und persönlich in diesem Lebensabschnitt von mir begleitet.
Hilfreich ist dabei das umfangreiche Netzwerk zu Institutionen, Behörden, Rechtsanwälten, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Altenhilfe, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen.
Meine Aufgabe als rechtliche Betreuerin ist es, die Angelegenheiten des betreuten Menschen nach Maßgabe der betreuungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB zu regeln. Dabei ist es mir wichtig, die Angelegenheiten meiner Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl meiner Betreuten gehört dabei auch die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Fähigkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, soweit es dessen Wohl nicht zuwider läuft und mir zuzumuten ist. Innerhalb meiner Aufgabenkreise trage ich dazu bei, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung meiner Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.
Vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werden keine typischen Aufgabenkreise vorgeschrieben.
Das Gesetz verlangt, dass der Betreuer nur mit den Aufgaben betraut wird, die der Betroffene selbst nicht mehr erledigen kann. Eine Festlegung der Aufgaben findet durch das Betreuungsgericht statt. Der Richter spricht bei der Anhörung persönlich mit dem Betroffenen und kann bei der Festlegung der Aufgabenkreise dessen Wünsche und Situation berücksichtigen. Als weitere Entscheidungshilfe berücksichtigt das Gericht ein von einem Facharzt erstelltes Gutachten zur Notwendigkeit und zum Umfang der Betreuung sowie Berichte der örtlichen Betreuungsbehörde oder eines Verfahrenspflegers. Angehörige und Vertrauenspersonen können ebenfalls gehört werden.
In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:
Der Betreuer sollte gemeinsam mit dem Betroffenen den geeigneten Aufenthaltsort wählen. Dabei sind die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Betreuten zu beachten. In der Praxis kann dies z.B. den Verbleib in der häuslichen Umgebung bei entsprechender ambulanter Hilfe oder einen Umzug in eine geeignete Einrichtung bedeuten. Die Unterstützung durch den Betreuer ist besonders dann wichtig, wenn der Betroffene wegen seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen.
Folgende Aufgaben gehören unter anderem zu diesem Aufgabenkreis:
Zu diesem Aufgabenkreis gehört die gesamte Gesundheitsfürsorge wie:
Dieser Aufgabenkreis umfasst alle Angelegenheiten, die mit der Wohnsituation des Betreuten zu tun haben:
Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen, z.B.;
Post- und Fernmeldeangelegenheiten sind vom Grundgesetz ein besonders geschütztes Rechtsgut und werden deshalb als gesonderter Aufgabenkreis benannt. Der Betreuer kann Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen und die Post des Betroffenen entgegennehmen, öffnen und je nach Lage an den Betroffenen aushändigen bzw. nicht aushändigen.
Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Auch Sie selbst können sich an Ihr zuständiges Amtgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten.
Häufig werden jedoch Gesundheitsämter, andere Behörden, Pflegeeinrichtungen oder Angehörige tätig und regen die Einrichtung einer Betreuung beim Amtsgericht an. Dieses prüft dann durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung, ob eine Betreuung notwendig und die geeignete Maßnahme ist. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt bei dem oder der zuständigen Richter/-in.
Sollten Sie mit der Entscheidung des/der Richters/in nicht einverstanden sein, können Sie Beschwerde einlegen.
Das Antragsformular für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung können Sie hier herunterladen, ausfüllen und anschließemd direkt zu Ihrem zuständigen Amtsgericht senden:
Sie sind sich unsicher, ob eine rechtliche Betreuung das Richtige für Sie ist?
Sie haben Fragen oder benötigen eine Beratung?
Kontaktieren Sie mich einfach über das Kontaktformular.
Ich bin gern für Sie da.
Ihre Christin Völlger